Versicherer muss Rückkaufwert-Berechnung nicht offen legen
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dpa
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München.
Ein Lebensversicherer muss die Berechnungsgrundlagen für den „Rückkaufswert” einer Versicherung nicht offen legen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift „recht und schaden” (Heft 5/2010).
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Ungetrübtes Glück - doch auch eine heile Familie kann jäh durch einen Todesfall zerstört werden, den es rechtzeitig abzusichern gilt. Foto: dpa
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Ein Lebensversicherer muss die Berechnungsgrundlagen für den „Rückkaufswert” einer Versicherung nicht offen legen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift „recht und schaden” (Heft 5/2010).
Dem Richterspruch zufolge gibt es keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, wonach Versicherungen ihre Kostenstruktur offen legen müssten (Az.: 25 U 3975/08).
Das Gericht wies damit die Klage von Lebensversicherungs-Kunden ab. Diese wollten ihre Verträge vorzeitig kündigen und verlangten nicht nur die Angabe des Restwertes, sondern auch die Offenlegung der konkreten Berechnungsgrundlagen.
Dazu war der Versicherer nicht bereit - und bekam auch Recht. Es genüge in diesen Fällen, wenn dem Versicherten das Ergebnis des Zeitwertes in Tabelleform mit den garantierten Rückkaufswerten mitgeteilt wird, heißt es im OLG-Urteil.
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